Um legal nach Deutschland einzureisen und sich dort aufzuhalten, muss man den Regeln des Aufenthaltsgesetzes folgen. Eine fremde Person, der/die weder Bürger*in eines EU-Staates oder eines Staates des Schengenraums ist, benötigt die erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Man darf bis zu drei Monate in Deutschland bleiben. Gründe für diesen Aufenthalt können Tourismus oder der Besuch von Freunden und Familie sein. Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate an, müssen besondere Gründe vorliegen, zum Beispiel der Nachzug eines/einer Partner*in, das Studium an einer Universität oder die Aufnahme einer Beschäftigung. Fremde Personen (Länder außerhalb der EU, des europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz) dürfen, prinzipiell, nur in Deutschland arbeiten, wenn dies in ihrer Aufenthaltserlaubnis steht.
Die Aufenthaltserlaubnis ist nur für eine begrenzte Zeit gültig. Sie wird folgenden Menschen ausgestellt, die:
- Eine Ausbildung in Deutschland durchlaufen möchten (Abschnitte 16-17 im Aufenthaltsgesetz)
- In Deutschland arbeiten möchten (Abschnitte 18-21 im Aufenthaltsgesetz)
- In Deutschland aufgrund humanitärer, politischer oder rechtlicher Gründe verweilen dürfen (Abschnitte 22-26 im Aufenthaltsgesetz)
- Aus familiären Gründen nach Deutschland einreisen (Abschnitte 27-36 im Aufenthaltsgesetz)
- Fremd, aber ehemalige Deutsche sind, welche nach Deutschland zurückkehren möchten (Abschnitte 37-38 im Aufenthaltsgesetz) oder
- Ein dauerhaftes Bleiberecht in einem anderen Mitgliedsstaat der EU hab (Abschnitt 38a im Aufenthaltsgesetz)
Zudem existieren noch die Niederlassungserlaubnis und eine dauerhafte EU-Aufenthaltserlaubnis. Ein Nachweis angemessener Sprachkenntnisse in Deutsch für die Niederlassungserlaubnis und eine dauerhafte EU-Aufenthaltserlaubnis können durch die Teilnahme an einem Integrationskurs mit erfolgreich abgelegter Prüfung nachgewiesen werden.
Asyl
Für weiterführende und detaillierte Informationen besuchen Sie bitte die Homepage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Machen Sie sich mit den zehn Stufen des Asylprozesses vertraut.
Die deutsche Staatsbürgerschaft
Lebt eine Person permanent in Deutschland, kann sie unter bestimmten Umständen eingebürgert werden. Dafür muss eine Bewerbung abgegeben werden und die Person muss mindestens 16 Jahre alt sein. Die Vorlagen für die Bewerbung können von den verantwortlichen Einbürgerungsbehörden bezogen werden. Sie werden der Person auch mitteilen, welche Behörde genau für sie zuständig ist. Ist die Person erfolgreich eingebürgert worden, erhält sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Um ein Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (siehe Link ‚Staatsbürgerschaft‘).
Das deutsche Gesundheitswesen arbeitet selbstverwaltend und wird durch viele Institutionen und Organisationen ausgeführt. Das System ist in drei Hauptbereiche untergliedert: Ambulante Versorgung, stationäre Versorgung (Krankenhaus) und Rehabilitationseinrichtungen. Das Gesundheitssystem in Deutschland beruht auf vier grundlegenden Prinzipien:
- Pflichtversicherung
- Finanzierung durch Versicherungsprämien
- Grundsatz der Solidarität
- Prinzip der Selbstverwaltung
Ambulante Versorgung
In Deutschland wird die ambulante Versorgung hauptsächlich durch selbstständige Allgemeinärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen oder anderes medizinisches Fachpersonal in deren eigener Praxis durchgeführt. Die meisten Allgemeinärzt*innen und Zahnärzt*innen haben eine Kassenzulassung, die es ihnen erlaubt, jede Person mit einer Pflichtversicherung zu behandeln. Wenn Menschen krank sind oder andere gesundheitliche Probleme haben, gehen sie normalerweise zuerst zu ihrem ‚Hausarzt‘. In Deutschlang gelten Allgemeinmediziner*innen, Internisten*innen und Kinderärzt*innen als ‚Hausarzt‘. Diese Ärzt*innen können Überweisungen zu Spezialist*innen ausstellen, zum Beispiel zum/zur Hautärzt*in oder Frauenärzt*in, für besondere Probleme. Es ist auch möglich ohne eine Überweisung direkt zu einem/einer Spezialist*in zu gehen.
Stationäre Versorgung
Die meisten Krankenhäuser in Deutschland behandeln alle Patient*innen, egal ob sie privat- oder pflichtversichert sind. Große Krankenhäuser werden normalerweise öffentlich finanziert, durch den Staat oder die Gemeinde. Hinter Krankenhäusern, die von Wohltätigkeitsorganisationen oder Kirchen betrieben werden, stehen Organisationen wie das Rote Kreuz oder religiöse Gruppen. Es gibt auch viele privat betriebene Krankenhäuser, manche werden auch nur privatversicherte Patient*innen behandeln. Diese sind meistens kleiner und auf einen Bereich spezialisiert. Muss man über Nacht im Krankenhaus bleiben, so ist dies eine stationäre Behandlung. Zusätzliche Gebühren für die Unterkunft und Mahlzeiten fallen an, die nicht von der Pflichtversicherung abgedeckt werden. Diese Gebühren werden in einer Art Vertrag festgelegt, der vor Inanspruchnahme der Behandlung abgeschlossen wird.
Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten kann für Migrant*innen schwierig sein. Die Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer*innen und die Jugendberatung sowie die Arbeitsagentur sind offizielle Stellen, an denen man Informationen über Arbeitsstellen im eigenen Bereich bekommen kann. Eine fremde Person eines Drittstaates benötigt einen Aufenthaltstitel, um einer Arbeit nachgehen zu können. Je nach Grad der Qualifikation gibt es mehrere Möglichkeiten, wie und wo man in Deutschland arbeiten kann. Eine Person die Vollzeit arbeitet, ist 40 Stunden in der Woche am Arbeitsplatz. Es ist möglich auch weniger Stunden in der Woche zu arbeiten. Je nach Gesetzes- und Steuergrundlage ist es auch möglich, für 450€ im Monat zu arbeiten. Ein 450€ Job ist eine Teilzeitbeschäftigung. Das reguläre Gehalt darf 450€ im Monat nicht übersteigen. Die teilzeitbeschäftigte Person muss nicht in die Kranken-, Arbeits- oder Pflegeversicherung einzahlen.
Ein Bildungssystem beschreibt die Struktur aller Institutionen und Möglichkeiten, Bildung zu erhalten. Dies umfasst das Schulsystem, die Hochschulbildung und Weiterbildungen. Das deutsche Bildungssystem ist in vier bis fünf Stufen unterteilt:
- 0. Grundstufe: Kindergarten (Alter 3-6 Jahre)
- 1. Primarstufe: Grundschule (Alter 6-10 Jahre)
- 2. Sekundarstufe I: Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule (Alter 10-15 Jahre)
- 3. Sekundarstufe II: Gymnasium oder Berufsschule (Alter 15-18 Jahre)
- 4. Tertiäre Bildung: Hochschulen, Berufsakademien, Fachhochschulen und Fachschulen (Alter 19- Mitte 20er Jahre)
- 5. Quaternäre Bildung: Private und berufliche Weiterbildung nach der Berufsausbildung
Sowohl Primar- und die Sekundarstufe I müssen von allen deutschen Bürger*innen besucht und absolviert werden. Sie setzen die sogenannte Schulpflicht um. Die darauffolgenden Stufen 3 bis 5 stellen Möglichkeiten der Weiterbildung dar. In Deutschland kann man sein Kind auch vor der Grundschule in einem Kindergarten anmelden oder eine andere Art früher Kindeserziehung in Erwägung ziehen.
Personen, die nicht aus einem Staat der EU/des europäischen Wirtschaftsraumes stammen oder sich nicht um Asyl bewerben, unterliegen dem allgemeinen Ausländerrecht und benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, um sich rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten.
Prinzipiell können Migrant*innen Sozialleistungen beziehen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen wie Mindestalter oder Arbeitsunfähigkeit erfüllen. Der Anspruch auf Grundversicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) ist zunächst für drei Monate ausgeschlossen, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Sie haben keinen Anspruch, wenn sie entweder kein Aufenthaltsrecht haben oder wenn sich dies ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (siehe § 7 SGB II). Gleiches gilt für den Zugang zur Sozialhilfe mit der Verlängerung, dass der Anspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Sozialhilfe erfolgt ist (siehe § 23 SGB XII).
Das Antidiskriminierungsgesetz richtet sich gegen Diskriminierungen und Abgrenzungen, die zum Beispiel mit persönlichen Merkmalen wie Geschlecht, ethnischer Herkunft, Alter oder sexueller Orientierung verbunden sind. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt alle Menschen in Deutschland, die aus Gründen der Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden (§ 1 AGG). Der Schutz vor Diskriminierung gilt auch für Menschen, die als Flüchtlinge nach Deutschland kommen. Der Schutz des AGG gilt für alle Personen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Das AGG schützt sie vor Diskriminierungen in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung, auf dem Wohnungsmarkt und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen - also genau in den Lebensbereichen, an denen Neuankömmlinge und Flüchtlinge und Asylsuchende, die schon länger hier leben, teilhaben wollen und müssen.
Da Deutschland in 16 Bundesländer unterteilt ist und viele Angelegenheiten von diesen Bundesländern geregelt werden, müssen Sie sich immer bewusst machen, in welchem Bundesland Sie agieren. Lokale Gesetze und Restriktionen betreffen alle relevanten Aspekte des Lebens und Arbeitens in Deutschland. Sind Sie unsicher, Fragen Sie einfach bei den lokalen Behörden nach. Sie werden Ihnen mit Ihren Fragen weiterhelfen können.